BSI warnt vor Sicherheitslücke bei iPad und iPhone

5. August 2010

Von wegen Apple-User brauchen sich nicht vor Viren zu fürchten: Wegen einer jetzt bekannt gewordenen Schwachstelle im Apples mobilem Betriebssystem iOS warnt jetzt sogar das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Benutzer von iPad und iPhone.

Im Betriebssystem iOS, das in den Geräten zur mobilen Kommunikation und Internetnutzung iPhone, iPad und iPod Touch des Herstellers Apple eingesetzt wird, existieren nach Angaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zwei kritische Schwachstellen, für die bislang noch kein Patch zur Verfügung steht. Bereits das Öffnen einer manipulierten Internetseite beim mobilen Surfen oder das Anklicken eines präparierten PDF-Dokuments reicht aus, um das mobile Gerät mit Schadsoftware zu infizieren. Potenziellen Angreifern ist damit der Zugriff auf das komplette System mit Administratorrechten möglich.

Eine Sicherheitslücke bedroht auch iPad-User

Eine Sicherheitslücke bedroht auch iPad-User

Von den Schwachstellen betroffen sind die folgenden Apple-iOS-Versionen für das iPhone in der Version 3.1.2 bis 4.0.1, iOS für das iPad in der Version 3.2 bis 3.2.1 und iOS für den iPod Touch in der Version 3.1.2 bis 4.0. Es ist nicht auszuschließen, dass auch ältere Versionen des iOS bzw. iPhone OS von der Schwachstelle betroffen sind.

Wie die Schwachstellen für Angriffe genutzt werden können, wurde bereits im Netz veröffentlicht. Derzeit werden noch keine konkreten Angriffe beobachtet, es ist jedoch damit zu rechnen, dass Angreifer die Schwachstellen zeitnah für Angriffe nutzen. Mögliche Angriffsszenarien für Cyber-Kriminelle sind unter anderem das Auslesen von vertraulichen Daten (Passwörter, Terminkalender, E-Mailinhalte, SMS, Kontakte), Zugriff auf eingebaute Kameras, Abhören des Telefons und die GPS-Lokalisierung des Nutzers.

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Windows 7 XP Mode auch ohne Hardware-Unterstützung

22. März 2010

Eine neue Version von Microsofts Kompatibilitätsmodus funktioniert jetzt auch ohne Hardware-seitige Virtualisierungsunterstützung.

Der Kompatibilitätsmodus von Windows 7 zur Unterstützung älterer Betriebssysteme kann nun auch ohne Hardwarevirtualisierung durch Intel VT oder AMD-V ausgeführt werden. Microsoft stellt dazu ein Update für die XP-Mode-Komponente zur Verfügung. Nichts geändert wird hingegen an der Tatsache, dass der XP-Modus lediglich in den Windows-7-Versionen Professional, Ultimate und Enterprise zur Verfügung steht.

Das XP-Mode-Update wird über die Virtual-PC-Site zum Download angeboten und nach dem eigentlichen XP Mode und Virtual PC installiert.

Im Zusammenhang mit dem Kompatibilitätsmodus ebenfalls interessant: Microsoft hat das Lizenzmodell für virtualisierte Desktops geändert: Kunden mit Software Assurance für Windows Clients benötigen ab 1. Juli dieses Jahres keine zusätzliche Lizenz für den Windows-Betrieb in einer Virtual-Desktop-Infrastructure-Umgebung mehr. Über VDI gehostete Windows-Desktops und Office-Anwendungen können von Software Assurance-Kunden und Besitzern von Virtual-Desktop-Access-Lizenzen auch ausserhalb des Unternehmens genutzt werden.

Sicherheitsloch im Explorer seit Monaten bekannt

25. Januar 2010

Microsoft hat in der Nacht von Donnerstag auf Freitag den angekündigten Not-Patch für die kritische Sicherheitslücke im Internet Explorer ausgeliefert, die in den letzten Wochen zu schweren Angriffen geführt hatte. Jetzt wurde bekannt, dass Microsoft bereits seit einem halben Jahr von der Schwachstelle wusste.

Nachdem Microsoft in der vergangenen Nacht den Not-Patch für die Verionen 6, 7 und 8 seines Browsers Internet Explorer bereitgestellt hat, ist jetzt für millionen von Windows-PCs Patchen und Neustarten angesagt.

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Die 11 wichtigsten Gründe für eine Microsoft DirectX® 11-kompatible Grafikkarte

25. November 2009

Nur DirectX® 11 schöpft das volle Potenzial von Windows 7 aus!

DirectX® 11 ist die neuste branchenstandardisierte Programmierschnittstelle von Microsoft, die den Zugriff auf den erweiterten Funktionsumfang der neuen GPU-Generation ermöglicht. DirectX® 11 stellt eine Schlüsselkomponente des neuen Betriebssystems Windows 7 dar.

Vorteil:
Genießen Sie mit DirectX 11-kompatiblen ATI Radeon™ HD 5000 Series Grafikkarten das volle Windows 7® Erlebnis:

  • Unglaubliche Geschwindigkeit und Performance
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  • Ausgezeichnete Bildqualität

11reasons 11 Gründe, warum Sie für das neue Windows® 7  DirectX® 11-kompatible Grafikkarte verwenden sollten

Etailer müssen beim Service nachbessern

4. November 2009

Im Wettbewerb mit Online-Anbietern wird dem Fachhandel oft geraten, sich auf seine Servicestärke zu besinnen. Doch wie sieht es mit der Servicekompetenz der Etailer aus? Das Deutsche Institut für Service-Qualität stellte nun die 10 Top-Onliner im CE-Bereich auf den Prüfstand.

Das Deutsche Institut für Service-Qualität (Disq) ist so etwas wie die Stiftung Warentest für Dienstleistungsunternehmen und hat bereits verschiedenste Branchen unter die Lupen genommen. In einer aktuellen Analyse hat sich das Disq nun mit dem IT-Onlinehandel, genauer den Etailern im Bereich Unterhaltungselektronik, beschäftigt. Die Auswertung von insgesamt 330 Service-Kontakten lies die individuellen Stärken der Onlineshops deutlich werden, brachte aber auch eine ganze Reihe von Mängeln zutage.

Den besten Service fand das Disq beim Online-Primus Amazon.de vor. Der Etailer erzielte 73,1 von 100 erzielbaren Punkten. Vor allem die Versandqualität von Amazon.de habe dabei den Ausschlag gegeben. Auf dem zweiten Rang konnte sich der Dresdner Etailer Cyberport platzieren. Das Unternehmen erreichte 72 Punkte und konnte dabei vor allem mit seinem Internetauftritt punkten – der mittlerweile noch weiter ausgebaut wurde. Auf Platz 3 folgt mit Otto schließlich ein weiterer Großversender. Nach Auskunft des Disq kam dem Versandprofi dabei vor allem die Qualität der angebotenen Telefonberatung zugute.

Vielen Dank an Dr. Matthias Hell von CRN

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Windows 7: Upgrade mit Hindernissen

28. Oktober 2009

In Microsofts Support-Foren beklagen sich derzeit etliche Nutzer über massive Probleme beim Upgrade ihrer Rechner auf Windows 7. Während bei den einen etwa schon der Download daran scheitert, dass sich die Installationsdateien nicht speichern lassen, sperrt sich bei anderen Vista gegen die Umstellung.

Mit Windows 7 will Microsoft den Nutzern vor allem dies versprechen: Alles soll besser und vor allem auch einfacher werden. Doch wenn man

Offenbar sind von den aktuellen Installations- und Upgrade-Problemen eher die elektronischen Ausgaben von Windows 7 betroffen, als die gepressten Datenträger.

Offenbar sind von den aktuellen Installations- und Upgrade-Problemen eher die elektronischen Ausgaben von Windows 7 betroffen, als die gepressten Datenträger.

derzeit einen Blick in die Support-Foren wirft, scheint dieser Vorsatz nur teilweise erfolgreich umgesetzt worden zu sein. Denn wie sich dort nachlesen lässt, kommen viele neue Nutzer derzeit vor lauter Problemen gar nicht erst dazu, Windows 7 überhaupt auf ihrem Gerät zu installieren. Besonders häufig betroffen sind davon diejenigen Nutzer, die das neue Betriebssystem auf elektronischem Wege über das Internet beziehen. So bietet Microsoft beispielsweise für Schüler und Studenten für 35 Euro eine besonders günstige Version von Windows 7 an, die sich allerdings nur auf elektronischem Wege beziehen lässt. Allerdings funktioniert dieses Modell oft noch nicht ganz so, wie geplant.

Im Online-Forum Microsoft Answers sind inzwischen etliche Klagen von enttäuschten bis genervten Umsteigern aufgelaufen, die an der Online-Installation verzweifeln. Für viele von ihnen ist dabei sogar noch vor der Installation wieder Schluss mit Windows 7: Bei ihnen lassen sich die Installations-Files, die der Nutzer von einem Server von Microsofts Dienstleister Digital River herunterlädt, gar nicht erst auf dem Zielrechner speichern. Damit kann das System auch nicht upgegraded oder neu installiert werden. Die Ursache des Problems ist laut Microsoft und Digital River offenbar, dass Windows dort statt als ISO-Datei als ausführbare .exe zur Verfügung gestellt wird. Da dies unter anderem mit den Sicherheitseinstellungen alter Windows-Versionen zu Konflikten führen kann, werde inzwischen auch eine ISO-Variante der Installations-DVD angeboten.

Probleme bei Upgrade von 32 auf 64 Bit

Etlichen Studenten, die Windows 7 vergeblich auf ihren Rechnern installieren wollten, ist das Lachen inzwischen vergangen.

Etlichen Studenten, die Windows 7 vergeblich auf ihren Rechnern installieren wollten, ist das Lachen inzwischen vergangen.

Doch auch beim wem der Download gelingt, hat es noch nicht unbedingt geschafft, da auch beim Upgrade vorhandener Windows-Versionen noch einige Hürden lauern. Laut Microsoft-Support ist es beispielsweise – zumindest mit den Download-Versionen – nicht möglich, eine alte 32-Bit-Windows-Ausgabe auf eine 64-Bit-Version von Windows 7 umzustellen. Allen Nutzern die dies vergeblich versuchen, bleibt also nur eine komplette Neuinstallation des Betriebssystems.

Im Forum finden sich jedoch auch einige Beschwerden von Usern, bei denen diese Konstellation zwar nicht zutrifft, bei denen das Upgrade aber dennoch in einer unendlichen Neuboot-Schleife endet. Statt die Installation ordnungsgemäß abzuschließen, startet ihr Rechner immer wieder neu. Obwohl auch hier hauptsächlich die elektronischen Versionen betroffen sind, berichten auch einige Nutzer von diesem Problem, die Windows 7 nach dem Herunterladen auf eine DVD gebrannt hatten. Microsoft vermutet die Schuld dafür bei den optischen Laufwerken, von denen aus die Installation gestartet wird und empfiehlt, die ISO-Datei mit der niedrigsten Geschwindigkeit auf die DVD zu übertragen, um Fehler beim Brennen zu vermeiden.

Bleib lieber bei Vista, lieber User

Trotz der Mehrzahl der Probleme bei Download-Nutzern klappt allerdings auch mit gekauften DVD-Versionen nicht immer alles wie geplant. So berichtet im Forum etwa ein Nutzer davon, dass bei ihm ein Upgrade von Vista 32 Bit auf Windows 7 32 Bit mittels einer normalen DVD aus dem Verkauf nicht möglich war. Die Installation scheiterte mehrfach und stellte daraufhin Vista wieder her.

Microsoft gibt sich ob der hohen Anzahl an Problemen immerhin alarmiert und untersucht inzwischen in Zusammenarbeit mit Digital River die Hintergründe der Upgrade-Probleme. Nichtsdestotrotz sind die gehäuften Schwierigkeiten äußerst peinlich, wollte Microsoft doch mit Windows 7 die Pannen aus der Vista-Zeit vergessen machen und es dieses Mal von Anfang an besser machen. Inzwischen hat allerdings auch der mit vielen Vorschusslorbeeren bedachte Nachfolger ganz klar die ersten Kratzer an seinem Image weg.

Windows 7 einfacher, schneller aber nicht sicherer

23. Oktober 2009

Die IT-Security-Firma G Data kritisiert Microsofts Windows 7. Das neue Betriebssystem sei zwar durchaus schneller als Vista, allerdings hapere es dafür an der Sicherheit – insbesondere in den für Privatanwender gedachten Versionen.

Auch Windows 7 zeigt keine Dateiendungen an. Somit können Angreifer eine ausführbare Datei beispielsweise als PDF- oder Word-File tarnen.

Auch Windows 7 zeigt keine Dateiendungen an. Somit können Angreifer eine ausführbare Datei beispielsweise als PDF- oder Word-File tarnen.

Aus Redmond nicht Neues. Das ist in etwa das etwas ernüchternde Fazit, dass der Sicherheitsanbieter G Data nach einem ausgiebigen Test von Microsofts neuem »Wunderkind« Windows 7 zieht. Zwar bringe das neue Betriebssystem tatsächlich mehr Geschwindigkeit und Funktionen als Vista, bei den Sicherheitsfunktionen hapere es jedoch. »Teilweise wurden sogar Sicherheits-Features zugunsten der Bedienbarkeit zurückgefahren«, bemängelt Ralf Benzmüller, Leiter der G Data Security-Labs.

»So ist die Benutzerkonten-Steuerung durch die Einführung mehrere Stufen anfälliger für Missbrauch geworden«, nennt der Fachmann auch gleich ein entsprechendes Beispiel. Windows 7 kennt insgesamt vier Stufen für Warnmeldungen, von denen die meisten Nutzer nach bisherigen Erfahrungen wohl die beiden »schärfsten« Einstellmöglichkeiten unter den Tisch fallen lassen. Dies macht die Arbeit zwar einfacher durch weniger Warnmeldungen, erhöht aber gleichzeitig auch die Chance von Malware, den Rechner zu infizieren.

Ein weiteres Problem sieht G Data in den Erweiterungen für Dateinamen, die auch bei Windows 7 standardmäßig nicht angezeigt werden. Das mache es Angreifern leichter, ihre Schadsoftware mit den Symbolen harmloser Programme zu tarnen. So kann ein Cyberkrimineller dadurch etwa eine ausführbare Datei mit dem Logo einer PDF-Datei versehen und verbreiten. User, die dann das vermeintliche PDF öffnen, starten dann tatsächlich eine Installationsroutine für Malware.

Kritik an Firewall und Windows Defender

Die Firewall von Windows überfordert laut G-Data vor allem technisch weniger versierte Anwender.

Kritik übt G Data auch an der Windows-Firewall. Gut sei, dass sich das Programm einfacher bedienen lässt. Das gilt vor allem für das Erstellen von Regeln und das Konfigurieren. So können Anwender unterschiedliche Policies für zu Hause oder das Arbeiten von unterwegs aus definieren. Allerdings, so Ralf Benzmüller, sind vor allem Privatanwender damit überfordert, Regelsätze zu erstellen und pflegen. »Mit einem falschen Klick kann man sich aus dem Internet aussperren oder die Drucker im Netzwerk nicht mehr nutzen.«. Hilfreich sei nur eine Firewall, die selbstständig entscheidet, welche Daten passieren dürfen. Dies könnten jedoch nur Spezialprodukte bieten. Ein weiteres Manko der Windows-Firewall: Sie kann komplett deaktiviert werden, auch von Schadsoftware. Einen Selbstschutz wie die Produkte von IT-Security-Firmen biete die Windows-Lösung nicht. Auch die Anti-Spyware Windows Defender, die fester Bestandteil von Windows 7 ist, muss sich Kritik gefallen lassen. Bei Tests erkannte das Programm laut G Data nur 20 Prozent der installierten Schädlinge. Bei Web-Sites, die versuchten, auf dem Rechner des Besuchers Spyware zu installieren, kam Defender auf eine Erkennungsrate von gerade einmal 37,5 Prozent. Laut Benzmüller besteht das Hauptproblem der Software darin, das sie nur eine Hash-basierte Erkennungsmethode verwendet und keinen eigenen URL-Filter besitzt. Zwar habe Microsoft Windows Defender nur als eine Art Grundschutz vorgesehen, nicht als Ersatz für eine vollwertige Virenschutzlösung. Dennoch könnten weniger versierte Anwender sehr wohl den Eindruck gewinnen, sie seien dank Windows Defender auf der sicheren Seite.

Lob für Business-Funktionen

G Data hat jedoch nicht nur Kritik für Windows 7 in petto. Die Bochumer Firma lobt

Lob für Applocker: Diese Funktion hat Microsoft überarbeitet und anwenderfreundlicher gestaltet. Allerdings ist sie nur in Windows 7 Enterprise und Ultimate vorhanden.

Lob für Applocker: Diese Funktion hat Microsoft überarbeitet und anwenderfreundlicher gestaltet. Allerdings ist sie nur in Windows 7 Enterprise und Ultimate vorhanden.

Funktionen wie die Verschlüsselungs-Tools Bitlocker und Bitlocker to Go, auch wenn deren Handhabung nicht optimal sei. Ein Manko aus Sicht von G Data ist, dass nur die – teueren – Ultimate- und Enterprise-Versionen diese Funktionen bereitstellen. Private und auch viele Firmen-Anwender kommen damit nicht in Genuss dieser Werkzeuge.

Gleiches gilt für Applocker. Damit können Administratoren kontrollieren, welche Anwendungen im Unternehmensnetz ausgeführt werden dürfen. Dies war laut G Data zwar bereits mit Software-Restriction-Policies bei XP und Vista möglich. Doch stieß dieses Feature wegen des hohen Aufwandes für das Pflegen der Regeln auf geringe Gegenliebe. Bei Windows 7 hat Microsoft dies eleganter und anwenderfreundlicher geregelt. Mithilfe von Publisher Rules ist es möglich, Software mithilfe einer digitalen Signatur einfacher in eine Arbeitsumgebung einzubinden. Schade, so die Sicherheitsfirma, dass auch Applocker nur Nutzern von Windows 7 Enterprise und Ultimate zur Verfügung steht.

Vielen Dank an Lars Bube / Bernd Reder

Aktuelles Urteil des EuGH zum Wertersatz – Muss die gesetzliche Widerrufsbelehrung nun schon wieder geändert werden?

13. September 2009

Der EuGH entschied mit gestrigem Urteil, dass eine Widerrufsbelehrung jedenfalls dann europarechtswidrig sei, wenn sie generell vorsieht, dass ein Verbraucher im Rahmen der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten hat.

1. Das Problem im Allgemeinen

Das Problem des Nutzungs- bzw. Wertersatzes stellt sich (beim Kaufvertrag) immer dann, wenn eine gekaufte Sache aus irgendeinem Grund an den Händler zurückgegeben werden muss. Die Sache hat sich nun ggf. verschlechtert (durch Abnutzung, unsachgemäße Handhabung etc), ist also in ihrem Wert gesunken. Zudem hat der Käufer die Sache bis zu ihrer Rückgabe in Gebrauch gehabt, konnte also aus ihrer Nutzung Vorteile ziehen, sog. Gebrauchsvorteile.

Im Allgemeinen sieht das Gesetz dann vor, dass der Käufer für solche Verschlechterungen Ersatz leisten muss und gezogene Nutzungen herauszugeben hat bzw., sollte die Herausgabe nicht möglich sein, deren Wert ersetzen muss. Nun sieht jedoch das EG-Recht in bestimmten Fällen vor, dass bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher für letzteren die Rückgabe (weitgehend) unentgeltlich sein muss. So entsteht ein Konflikt zwischen nationalem Recht und EG-Recht.

2. Um was ging es im konkreten Fall?

Eine Verbraucherin hatte ein gebrauchtes Notebook über das Internet erworben. Nach acht Monaten trat ein Defekt auf. Als der Verkäufer die kostenlose Reparatur verweigerte, widerrief die Käuferin gemäß §§ 312d Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 BGB den Kaufvertrag, was infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrung noch möglich war. Der Verkäufer verlangte nun neben der Rückgabe des Notebooks auch Ersatz für dessen ca. achtmonatige Nutzung.

3. Die Antwort des deutschen Rechts

Die Antwort des deutschen Rechts fällt wie folgt aus:

Bei der Nachlieferung verweist § 439 Abs. 4 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen (Was passiert mit der mangelhaften Sache, wenn der Verkäufer eine mangelfreie Sache liefert?) auf die §§ 346 bis 348 BGB.

Eben diese Regelungen finden auch im Falle des Widerrufs Anwendung, denn § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs (Was passiert mit der bereits erhaltenen Sache und mit dem bereits gezahlten Kaufpreis?) ebenfalls auf die §§ 346 ff. BGB.

Nun heißt es in § 346 Abs. 1 BGB:
[Im Falle der Nachlieferung/des Widerrufs]

“[...] sind [...] die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben”.

Weiter heißt es in § 346 Abs. 2 Nr. 1:

“Statt der Rückgewähr [der Leistungen] oder Herausgabe [der Nutzungen] hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,”.

Demzufolge muss der Laptop zurückgegeben werden. Außerdem hat die Käuferin die gezogenen Nutzungen in  Gestalt der Gebrauchsvorteile herauszugeben. Da in diesem Fall eine Herausgabe der Nutzungen ihrer Natur nach ausgeschlossen ist, muss Wertersatz, sprich eine Entschädigung in Geld, geleistet werden. Soweit die Lösung des deutschen Rechts, bei der die Verbraucher jeweils für ihre gezogenen Nutzungen bezahlen müssen.

Das mit dem Fall befasste Amtsgericht Lahr hatte jedoch beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahin auszulegen, dass diese einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?

Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware europarechtswidrig sei und folgte damit weitgehend dem Schlussantrag der Generalanwältin Verica Trstenjak. Diese hatte argumentiert, dass ein Wertersatz für Nutzungen wie der nach deutschem Recht eine finanzielle Belastung für den Verbraucher darstelle, welche die Funktionsfähigkeit und Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigen könne, so dass das Widerrufsrecht zu einem rein formalen Recht verkomme.

Der EuGH begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Argument 1: Der Verbraucher der einen pauschalierten Wertersatz allein deshalb leisten muss, weil er die Möglichkeit hat, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen, kann sein Widerrufsrecht nur gegen Zahlung dieses Wertersatzes ausüben. Eine solche Folge liefe jedoch eindeutig dem Wortlaut und der Zielsetzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 zuwider und nähme insbesondere dem Verbraucher die Möglichkeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen.
  • Argument 2: Die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf wäre beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt wird, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, könne deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.

Andererseits dürften aber dem Verbraucher auch keine Rechte eingeräumt werden, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist – so der EuGH. So habe der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz dann zu zahlen, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.

Es sei jedoch Sache der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen – wobei in keinem Falle die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt werden dürfe. Das wiederum wäre z. B. dann der Fall, wenn

  • die Höhe eines Wertersatzes der in der vorstehenden Randnummer genannten Art außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen Ware stünde oder
  • wenn die nationale Regelung dem Verbraucher die Beweislast dafür auferlegte, dass er die Ware während der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.

Fazit

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung einmal mehr die Verbraucherrechte gestärkt. Das Urteil muss wohl so verstanden werden, dass der EuGH eine Pflicht zum Ersatz der Nutzungen bzw. des Wertes der Nutzungen durch den Verbraucher im Regelfall verneint. Allerdings bezieht sich das Urteil nur auf Regelungen, nach denen der Verbraucher für die Dauer, während der er eine Sache nutzen konnte, die er später zurück gibt, einen bestimmten Geldbetrag zahlen muss, um für die ungerechtfertigt gezogenen Nutzungen aufzukommen. Die Frage, inwiefern er für substantielle Verschlechterungen, die als Folge solcher Nutzung oder aber unsachgemäßer Handhabung, etc. auftreten können, Wertersatz leisten muss, bleibt dagegen außen vor.

Fest steht nun:

  1. Das erst zum 1.04.2008 in Kraft getretene Muster des BMJ zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung muss wieder geändert und den Vorgaben des EuGH angepasst werden. Dies sollte schnellstmöglich erfolgen, um möglichen neuen Abmahnwellen zuvorzukommen.
  2. Für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware kann nur dann Wertersatz geltend gemacht werden, wenn der Verbraucher diese etwa entgegen “Treu und Glauben”, also letztlich nicht wie ein redlich und anständig handelnder Mensch, benutzt hat. Die Frage, wann ein Verbraucher entgegen “Treu und Glauben” handelt, hat der EuGH freilich nicht entschieden. Dies zu beurteilen wird Sache der nationalen Gerichte (oder auch des Gesetzgebers) sein.

Quelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/eugh-wertersatz.html

Urteil: Gewerbliche PCs nicht automatisch Rundfunk-Gebührenpflichtig

5. August 2009

Nach der Klage einer Softwareentwicklerfirma gegen die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts

Gewerbliche PCs mit Empfangsmöglichkeit sind nach Auffassung der Richter nicht automatisch Gebührenpflichtig - außer, sie werden auch zum Radiohören verwendet.

Gewerbliche PCs mit Empfangsmöglichkeit sind nach Auffassung der Richter nicht automatisch Gebührenpflichtig - außer, sie werden auch zum Radiohören verwendet.

Schleswig den Unternehmen gegenüber der GEZ den Rücken gestärkt. Das Gericht entschied, ein PC könne nur dann ein »neuartiges Rundfunkempfangsgerät« sein, wenn er auch tatsächlich zur Wiedergabe von Rundfunksendungen geeignet sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn ein PC durch Zukauf oder Einbau weiterer Geräte erst für den Empfang von Rundfunksendungen vorbereitet werden muss.

Doch auch gewerbliche PCs mit Internetanschluss und der nötigen Ausstattung, um Sprache, Musik und Geräusche überhaupt hörbar zu machen, sind nicht automatisch gebührenpflichtig, wie das Gericht weiter ausführte. Hier handle es sich um Multifunktionsgeräte, bei denen der Hersteller nach eigenem Ermessen zwar unter anderem auch den Rundfunkempfang ermöglichen kann. Im Gegensatz zu privaten PCs sei bei gewerblichen genutzten Rechnern jedoch nicht davon auszugehen, dass alleine durch die Bereithaltung einer solchen Möglichkeit des Radioempfangs auch tatsächlich auch auf eine entsprechende Nutzung geschlossen werden kann.

Gewerbliche Empfangsnutzung eher selten

Im Gegensatz zu monofunktionalen herkömmlichen und privaten Rundfunkempfangsgeräten sei die Annahme, dass es bei einer Bereitstellung nicht mehr auf die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsabsicht ankäme, im gewerblichen Umfeld nicht haltbar. Bei den vielfältigen Einsatzmöglichkeiten gewerblicher PCs sei eine Empfangsnutzung typischer Weise eher nicht der Fall und gehe somit an der Realität vorbei, so das Gericht. Im Gegenteil sei es den Mitarbeitern sogar oft untersagt, vorhandene Empfangsmöglichkeiten der Geräte auch zu nutzen. Wird ein gewerblicher PC allerdings tatsächlich als Rundfunkgerät genutzt, müsse er selbstverständlich auch angemeldet werden, so die Richter.Damit widerspricht das Verwaltungsgericht in Schleswig unter anderem auch einer Entscheidung des bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom Mai 2009. Im Fall eines Rechtsanwaltes der angab, einen internetfähigen PC in seiner Kanzlei nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen, hatte der BayVGH gegen den Kläger entschieden. Der Anwalt musste daraufhin die GEZ-Gebühren bezahlen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Verwaltungsgericht Schleswig allerdings die Berufung zugelassen. Binnen eines Monats ist damit die Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zulässig.

Windows 7 geht in die Massenproduktion

24. Juli 2009

Microsoft gibt den Fahrplan für sein neues Betriebssystem bekannt: Einem offiziellen Blog-Eintrag zufolge ist Windows 7 jetzt im »Release to Manufacturing«-Status (RTM) und geht ab sofort in die Massenproduktion. Microsoft Gold and Certified Partner erhalten die Software bereits am 16. August, Endkunden ab 22. Oktober.

Der Erscheinungstermin von Windows 7 rückt näher

Der Erscheinungstermin von Windows 7 rückt näher

Microsofts neues Betriebssystem geht in die Massenproduktion: Einem offiziellen Blog-Eintrag zufolge ist Windows 7 jetzt im »Release to Manufacturing«-Status (RTM). Microsoft Gold and Certified Partner erhalten die Software bereits am 16. August, Endkunden ab 22. Oktober. Bereits ab 6. August steht die RTM-Ausgabe für Hard- und Software-Hersteller mit Microsoft Connect-Zugang zur Verfügung.

Derweil plant Microsoft bereits den Nachfolger von Windows 7: So kündigte Bill Vegthe, Senior Vice President Windows Business bei Microsoft, auf der weltweiten Partnerkonferenz in New Orleans im Juli an, das nächste Betriebssystem innerhalb von drei Jahren fertigstellen zu wollen. Damit soll der Nachfolger von Windows 7, das Ende Oktober kommt, spätestens Anfang 2013 in den Regalen stehen. Vegthe betonte dabei auch, Microsoft müsse der immer schnelleren technologischen Veränderung ebenso Rechnung tragen, wie den Lektionen, die man aus Vista gelernt habe: “Zuhören und lernen wird für uns immer wichtiger.”